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Satzung

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Satzung

des Fördervereins des Ev. Gymnasiums Hermannswerder mit Internat e.V.

 

vom 10.6.1992, geändert am 01.10.1997 / 14.7.2009 / 18.6.2011 / 25.3.2015 / 6.4.2016

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein trägt den Namen
    „Förderverein des Ev. Gymnasiums Hermannswerder mit Internat“ e.V.
  2. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
  3. Der Sitz des Vereins ist Potsdam.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung am Evangelischen Gymnasium Hermannswerder mit Internat.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die:
    • a) Durchführung, Unterstützung und Mitgestaltung von Schul- und Internatsveranstaltungen;
    • b) Unterstützung von Arbeitsgemeinschaften und Ganztagsangeboten;
    • c) Unterstützung der schulischen und der Internatsgremien und Elterninitiativen;
    • d) Beschaffung von zusätzlichem Lehr-, Lern-und Anschauungsmaterial;
    • e) Unterstützung von Baumaßnahmen;
    • f) Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für schulische Wettbewerbe;
    • g) Unterstützung von Schulfahrten;
    • h) Förderung von Kontakten und Verbindungen zwischen ehemaligen und jeweils aktuellen Schülern und Lehrern des Evangelischen Gymnasiums;
    • i) Förderung schulbezogener Publikationen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  5. Es dürfen keine Personen oder Vorhaben durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.
  6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
    Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Vereins können eine Aufwandsentschädigung im Rahmen der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26 a ESTG ausbezahlt bekommen, soweit es die finanziellen Verhältnisse des Vereins erlauben.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Vereinszwecke anerkennt. Beitrittsanträge sind formlos schriftlich an den Vorstand zu richten, der über den Antrag entscheidet.
  2. Ehrenmitglieder können solche Personen werden, die sich in besonderer Weise um die Schule, das Internat oder den Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliedschaft endet:
    • a) durch Austritt des Mitglieds zum Ende eines Geschäftsjahres oder des Schuljahres mittels schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand und unter Einhaltung einer Frist von einem Monat;
    • b) durch Tod, Löschung aus dem Vereinsregister oder Entziehung der Rechtsfähigkeit des Mitglieds;
    • c) durch Ausschluss seitens des Vorstandes,
      • wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten rückständig sind;
      • auf Grund vereinsschädigenden Verhaltens.

Ein Ausschluss muss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln sämtlicher Vorstandsmitglieder beschlossen werden. Er ist schriftlich abzufassen, zu begründen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Die/der Ausgeschlossene hat das Recht, binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung beim Vorstand schriftlich gegen diese Entscheidung Einspruch einzulegen. Über einen Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig; für den Ausschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienen Mitglieder erforderlich. In der Versammlung ist dem Mitglied Gehör zu gewähren.

  1. Beim Ausscheiden oder Ausschluss eines Mitglieds werden keine Beiträge anteilig erstattet.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtige Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann.
  2. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten. In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag ermäßigen oder erlassen, wenn das Mitglied den Verein auf andere Weise fördert.
  3. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

§5 Finanzierung des Vereins

  1. Der Verein finanziert sich durch
    • a) Mitgliedsbeiträge;
    • b) Spenden;
    • c) sonstige Einnahmen z.B. Schenkungen und Erbschaften.
  2. Der Jahresbeitrag für das lfd. Geschäftsjahr ist erstmalig mit dem Beitritt fällig, danach jeweils zum Beginn des Geschäftsjahres.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung;
b) Der Vorstand.

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen.
    Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Vereins.
  2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe des Ortes der Versammlung und der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einem Monat mittels Brief, Fax oder E-Mail einzuladen. Aus wichtigem Grund kann der Vorstand die Einladungsfrist bis auf eine Woche verkürzen.
  3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
  4. Anträge, über die in einer Mitgliederversammlung abgestimmt werden soll, müssen mindestens acht Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Über einen Antrag, der in einer Mitgliederversammlung als dringlich gestellt wird, kann nur abgestimmt werden, wenn die Mehrheit der erschienenen Mitglieder sich für die Dringlichkeit erklärt.
  5. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
  7. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
    • a) Wahl des Vorstandes;
    • b) Wahl mindestens zweier Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen;
    • c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes;
    • d) Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer;
    • e) Entlastung des Vorstandes;
    • f) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages;
    • g) Beschlussfassung über die Grundsätze der Arbeit;
    • h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen des Vereins;
    • i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
    • j) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  8. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
    • a) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern nicht andere Bestimmungen der Satzung eine andere Stimmenmehrheit vorschreiben. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der einfachen Mehrheit nicht gezählt.
    • b) Bei Satzungsänderungen ist auf diesen Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen. Der Einladung sind sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Text beizufügen.
  9. Beschlussniederlegung
    • a) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der jeweiligen Leitung der Sitzung und der/des Protokollführers/in zu unterzeichnen ist.

§8 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus
    • a) der/dem Vorsitzenden;
    • b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden;
    • c) der/dem Schatzmeister/in;
    • d) mindestens 2 Beisitzern;

die für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Die Gewählten bleiben bis zur nächsten ordentlichen Wahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus und ist damit die Mindestzahl nicht mehr vorhanden, so muss auf der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied gewählt werden. Schulleiter(in) und Leiter(in) des Internats sind über ihre Funktion Mitglied des Vorstands.

  1. Die/der Vorsitzende, ihre/sein Stellvertreter/in und die/der Schatzmeister/in sind Vorstand gemäß § 26 BGB. Jedes dieser Vorstandsmitglieder kann den Verein alleine vertreten.
  2. Sitzungen des Vorstandes werden durch die/den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch eine/n benannte/n Vertreter/in, einberufen und geleitet.
  3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte.
  4. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.
  5. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
  6. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.
  7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§9 Inkrafttreten; Änderung der Satzung; Schlussbestimmung

  1. Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen in der Mitgliederversammlung.
  2. Satzungsänderungen, die die Zusammensetzung und Funktion des Vorstandes betreffen, treten mit der nächstmöglichen Wahl in Kraft.
  3. Zu den Bestimmungen dieser Satzung treten ergänzend die entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
  4. Für alle Rechtsstreitigkeiten gilt als Gerichtsstand Potsdam.
  5. Wird die Fassung der neu beschlossenen Satzung vom Vereinsregistergericht oder vom Finanzamt beanstandet, so ist der gem. § 8 bestellte Vorstand ermächtigt, entsprechende Satzungsänderungen vorzunehmen, die den materiellen Inhalt der Satzung jedoch nicht berühren dürfen. Der Vorstand unterrichtet in der nächsten Mitgliederversammlung über diese Änderungen.

§10 Auflösung des Vereins

  1. Im Falle der Unmöglichkeit, die Zwecke des Vereins weiterhin zu erfüllen, hat die Mitgliederversammlung über dessen Auflösung zu beschließen.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Hoffbauer gGmbH, die es ausschließlich und unmittelbar für das für das Evangelische Gymnasium Hermannswerder mit Internat im Sinne des § 2 Abs. 2 dieser Satzung verwenden muss. Sofern dies aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, muss das Vermögen für eine andere schulische Einrichtung der Hoffbauer gGmbH im Sinne des § 2 Abs. 2 dieser Satzung verwendet werden.

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